1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Eyevom Films KLG. (nachfolgend „Auftragnehmer“).
2 Vertragsabschluss
2.1 Mit der Annahme der Offerte vom Auftragnehmer, nimmt der Auftraggeber die Vertragsbedingungen, die in diesen AGBs beschrieben sind, an.
3 Bezahlung
3.1 Die Bezahlung der Dienstleistung erfolgt nach Zustellung des Endproduktes und muss innerhalb von 30 Tagen vollständig beglichen werden.
3.2 Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, dem Auftraggeber die Nutzungsrechte am erstellten Produkt zu verweigern.
3.3 Handel es sich um einen grösseren Auftrag, wird eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Anzahlung fällig.
4 Lieferfrist
4.1 Der Zeitpunkt des ersten Rohschnitt des Videos wir von den Vertragsparteien anfänglich bestimmt.
4.2 Kann Auftragnehmer den Abgabezeitpunkt nicht einhalten, wird der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.
4.3 Kommt es zum Verzug durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.
5 Filmproduktion
5.1 Die Filmproduktion erfolgt auf Grundlage der vom Auftragnehmer erhobenen Anforderungen des Auftraggeber und des daraus erarbeiteten Konzepts.
5.2 Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio der Auftragnehmer.
5.3 Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die dem Auftraggeber durch diesbezüglich Nachlässigkeit entstehen.
5.4 Kommt es am Drehtag zu Änderungen, Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Allfällige Änderungen des Drehtermins müssen spätesten 48 Stunden vorher kommuniziert werden.
5.5 Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden alle Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Wird für das Video Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für, Qualität, termingerechte Zustellung des Materials, und bearbeitbares Format. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an Auftragnehmer abtreten. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von Auftragnehmer verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Musik und Audioeffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden, falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Auftragnehmer selber gewählt. Konkrete Musikvorstellungen des Auftraggeber müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden. Das Ausfindigmachen, die Beschaffung und die Lizenzierung der gewünschten Musik können unter Umständen zu Mehrkosten führen. Mit der Abnahme des Rohschnittes wird auch die darin verwendete Musik abgenommen. Nach der Abnahme des Rohschnittes durch den Aufraggeber können grundsätzlich keine Änderungswünsche bezüglich Musikwahl und Schnitt mehr berücksichtigt werden. Sollten dennoch Änderungen anfallen, gehen die damit verbundenen, zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers
6 Abnahme
6.1 Der Auftraggeber nimmt alle Zwischenresultate, die der Auftragnehmer ihm im Verlauf des Produktionsprozesses zukommen lässt, jeweils innerhalb von 10 Tagen ab. Durch seine Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die gewünschte Qualität bis zum aktuellen Stadium hin erfüllt hat und ohne massgebliche Änderung am präsentierten Zwischenresultat weitergearbeitet werden darf. Nach offizieller Abnahme der einzelnen Zwischenresultate durch den Auftraggeber können nachträgliche Änderungen daran nur gegen Aufpreis vorgenommen werden. Erhält der Auftragnehmer bis 10 Tage nach Einreichung eines Zwischenresultats keine Rückmeldung vom Auftraggeber, gilt das Zwischenresultat als abgenommen.
6.2 Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb des vereinbarten Konzepts stellen keinen Mangel dar. Auftragnehmer ist nicht verpflichtet rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des fertigen Videos, sofern der Auftragnehmer alle vor der Produktion vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht hat.
7 Immaterialgüterrechte
7.1 Das Eigentumsrecht an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten, sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern, verbleibt bei Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, diese Gegenstände zu eigenen Zwecken weiterzuverwenden.
7.2 Die Nutzungsrechte des fertigen Endprodukts liegen beim Auftraggeber und können uneingeschränkt genutzt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen
7.4 Eyevom Films verpflichtet sich, alle während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien 2 Jahre ab Projektabschluss aufzubewahren.
8 Gewährleistung
8.1 Auftragnehmer arbeitet effizient, fair, und nach Treu und Glauben.
9 Haftung
9.1 Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.
9.3 Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
10 Höhere Gewalt
10.1 Sollten Termine durch Auftragnehmer infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt nicht einhaltbar sein, so ist Auftragnehmer während der Dauer der höheren Gewalt, sowie einer angemessenen Anlaufzeit, nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
11 Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall greift anstelle der unwirksamen Bestimmung die naheliegendste rechtlich zulässige Bestimmung, die dem spezifischen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten nachzukommen vermag. Dasselbe gilt auch für allfällige Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages (Vertrag über Auftragsproduktionen) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
12.1 Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.